Informationen
Kosten
Abrechnung mit der Pflegekasse*
* Unsere Dienstleistungen für „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (§ 45a Nr. 3 SGB XI) sind nach Landesrecht durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGUS) Mecklenburg-Vorpommern anerkannt und können somit in Mecklenburg-Vorpommern direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
In den Pflegegraden 1-5 können in Mecklenburg-Vorpommern bis zu 1.500 EUR jährlich für Entlastungsleistungen pro Betreuungsperson über die Pflegekassen von nach Landesrecht anerkannten Senioren-Assistenten abgerechnet werden (§§ 45a, 45b SGB XI).
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten max. 1.612 EUR jährlich im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).
Eine Aufstockung durch Umwandlung des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von maximal 806 € jährlich ist ebenfalls möglich.
Private Rechnungsstellung
Ist kein Pflegegrad bewilligt oder sind die Leistungen der Pflegekasse bereits ausgeschöpft, können Sie die Dienstleistungen gegen private Rechnungsstellung in Anspruch nehmen.
Patientenvorsorge
Im Rahmen der Patientenvorsorge können volljährige Menschen selbstbestimmt und individuell regeln wie für sie entschieden werden soll, wenn sie in eine Situation geraten, in der sie sich selbst dazu nicht mehr äußern können. So wird sichergestellt, dass in genannten Bereichen (z.B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, …) den eigenen Wünschen entsprechend gehandelt wird. Damit kann in der Regel die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vermieden werden.
Zur selbstbestimmten Patientenvorsorge gibt es drei Erklärungen, die schriftlich verfasst werden und eigenhändig unterzeichnet werden müssen.
Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung legt der Verfügende schriftlich fest, wie er in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte.
Die Patientenverfügung dient, wenn sie nicht 1 zu 1 die vorgefundene Situation trifft, auch zur Ermittlung des vermeintlichen Willens und gibt behandelnden Ärzten und Angehörigen (oder eingesetzten Betreuern) wertvolle Hinweise zum Verfahren in medizinisch schwierigen Entscheidungssituationen.
Hier können z. B. ein Hinweis zur Organspende integriert oder bestimmte Behandlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird einer Person des Vertrauens schriftlich die Möglichkeit gegeben, für den Fall der eigenen Hilflosigkeit stellvertretend Entscheidungen für bestimmte genannte Aufgabenkreise (entsprechend den Aufgabenkreisen einer rechtlichen Betreuung, s.u.) zu treffen und durchzusetzen. Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn das Original vorgelegt werden kann. Sie sollte – zur Regelung des Nachlasses – über den Tod hinaus gültig sein.
Macht die bevollmächtigte Person absprachewidrig oder vorzeitig Gebrauch von einer Vollmacht, kann die Vollmacht sofort widerrufen und ggf. Schadensersatz verlangt werden.
Formulare zur Vorsorgevollmacht sind z. B. auch im Internet auffindbar. Die Vollmacht muss eigenhändig unterzeichnet sein. Sie bedarf keiner Beglaubigung oder Beurkundung.
Gleichwohl kann dies in konfliktbehafteten Familienkonstellationen oder für die Nutzung zur Tätigung von Bankgeschäften oder Veräußerung größerer Wertgegenstände sinnvoll – und zum Teil auch erforderlich (z. B. bei Immobiliengeschäften) – sein.
Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe www.vorsorgeregister.de).
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung wird dem Amtsgericht vorgeschlagen, wer im Falle einer erforderlichen Betreuung die erforderlichen Aufgabenkreise übernehmen soll, oder wer dies auf keinen Fall übernehmen darf.
Formulare zur Betreuungsverfügung sind z.B. auch im Internet auffindbar. Die Verfügung muss eigenhändig unterzeichnet sein.
Sie bedarf keiner Beglaubigung oder Beurkundung. Die Kenndaten einer Betreuungsverfügung können beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe www.vorsorgeregister.de).
rechtliche Betreuung
Eine rechtliche Betreuung einzurichten ist dann sinnvoll, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen oder körperlichen Störung nicht mehr selbst oder nur teilweise selbst wahrnehmen kann – und keine selbstbestimmte Vorsorge (s.o.) getroffen hat. Die Wünsche der zu betreuenden Person sollen bei der Einrichtung einer Betreuung, soweit es möglich ist, berücksichtigt werden.
Menschen, die unter Betreuung stehen, sind nicht entmündigt!
Nur wenn eine (betreute) Person das eigene Leben oder das Leben anderer gefährdet, darf und muss über ihren Kopf hinweg eine Entscheidung vom eingesetzten Betreuer getroffen werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht dazu Folgendes:
§ 1896 BGB Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund . einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1 a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Eine Betreuung soll nur für „so viel wie nötig und so wenig wie möglich“ eingesetzt werden. Kann z. B. ein Mensch lediglich seine Amtsgeschäfte nicht mehr selbstständig regeln (z. B. ein bettlägeriger, aber kognitiv fitter Mensch), so soll die Betreuung auch nur für diesen Bereich eingerichtet werden.
Eine Betreuung kann für folgende Aufgabenkreise eingerichtet werden:
• Gesundheitsfürsorge
• Bestimmung des Aufenthalts
• Vermögensangelegenheiten
• Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
• Wohnungs- und Mietangelegenheiten
• Post- und Fernmeldeangelegenheiten
• Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten.